Arzthaftung für Ärzte/Leistungserbringer


Arzthaftungsrecht für Ärzte/Leistungserbringer - Sie sind Arzt oder Chef eines Krankenhauses?


Sofern ein Arzt, eine Praxis, ein Krankenhaus oder sonstiger Leistungserbringer auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird, überprüfen wir, ob und in welcher Höhe die Ansprüche gerechtfertigt sind oder ob wir die Forderungen abwehren können, da die Behandlung „lege artis“ gewesen ist. Zur Beurteilung der Frage nach einem Abweichen des Arztes vom Facharztstandard, von einer Verletzung von Pflegestandards, Sturzprophylaxe oder eines sonstigen Organisationsverschuldens sind wir in der Lage, auf interne ärztliche Berater zurückgreifen zu können, die sämtliche Gebiete von der Anästhesiologie bis zur Zahnmedizin alles abdecken. Um allerdings Klagen der Beschwerden von Patienten zu vermeiden, beraten wir Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer im Vorfeld, insbesondere in Angelegenheiten wie der Behandlungsdokumentation, der ärztlichen Aufklärungspflicht oder dem Umgang mit Patientenbeschwerden. Herr Rechtsanwalt Rist hält hierzu in regelmäßigen Abständen Vorträge im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung im Krankenhaus oder beim Deutschen Ärztekongress und veröffentlicht Fachbeiträge in entsprechenden Fachzeitschriften.


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