Stellen Sie sich vor, Sie gehen als Patient zum Arzt oder in ein Krankenhaus, weil Sie Schmerzen haben und ärztlichen Rat suchen, wie diese gemildert werden können. Doch auch einige Tage nach dem Arztbesuch geht es Ihnen nicht besser. Im Gegenteil, Ihr gesundheitlicher Zustand hat sich zu allem Übel noch verschlechtert.
Nun fragen Sie sich:
Hat der Arzt bei der Diagnose einen Fehler gemacht? Warum geht es mir nicht besser? Warum wird es schlimmer?
Oder Sie haben eine Behandlung oder Operation hinter sich, und das Ergebnis ist nicht gut, im Gegenteil. Sie haben das Gefühl es ist noch schlechter greworden oder die Behandlung/ Operation hat gar nichts gebracht.
Sie selbst sind Arzt oder Zahnarzt, haben Ihren Patienten umfassend und fachgerecht behandelt, ihn versorgt, operiert, usw.
Dieser/ diese konfrontiert Sie jetzt plötzlich mit einem Kunstfehlervorwurf und Sie werden unsicher.
Habe ich alles richtig gemacht? Habe ich was vergssen? Was übersehen?
Für all diese Fälle stellt sich die gleiche Frage:
Der Fachanwalt für Medizinrecht und Arzthaftungsrechtler würde Ihnen jetzt antworten:
Für einen Behandlungsfehler muss ein Verstoß gegen den ärztlichen bzw. zahnärztlichen Standard vorliegen. Die (zahnärztlichen) ärztlichen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus dem jeweiligen, dem behandelnden Arzt bei zumutbaren Anstrengungen zugänglichen und verfügbaren Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung. Der Arzt muss für jede Behandlung diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden. Besondere oder in Spezialkliniken erprobte Methoden der Diagnose und Therapie bestimmen beim einzelnen Arzt/Zahnarzt gerade nicht den ärztlichen Stand, an dem seine Behandlung zu messen ist. Ebenso kann nicht die neueste und modernste apparative Technik verlangt werden, sofern diese nicht zur Standardausrüstung einer vergleichbaren Praxis gehört.
Klar geworden? Anders ausgedrückt:
Hierbei ist der durchschnittliche Standard des eigenen Fachgebiets anzuwenden, sodass nicht die Möglichkeiten einer Universitätsklinik mit einem ländlichen Krankenhaus oder die Fähigkeiten des Facharztes für Radiologie bei der Beurteilung von Röntgenbildern mit der Einschätzuing des Hausarztes als Bewertungsgrundlage herangezogen werden können.
Im Umkehrschluss heißt dies aber auch, dass gerade kein Fehler vorliegt, wenn die Diagnose und/oder die Behandlung, also das Handeln des (Zahn-)Arztes/der Ärztin nachvollziehbar und (noch) vertretbar ist.
Und Achtung: Hier kommt es nicht auf das Ergebnis, also den Erfolg der Behandlung an, sondern auf die Tätigkeit des (Zahnarztes) Arztes/ der Ärztin. Von dem Behandler ist gerade nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern nur eine Tätigkeit oder Vorgehensweise, die nachvollziehbar und vertretbar ist.
Eine misslungene Operation ist daher nicht automatisch gleichzusetzen mit einem Behandlungsfehler.
Anderseits ist auch nicht alles automatisch in Ordung, was man schon "jahrelang so gemacht" hat, sofern sich der Standard geändert hat. "Wer heilt hat recht" mag zwar im Grundsatz gelten und die "Götter in weiß" sind auch noch in den Köpfen der Gesellschaft, aber sich drauf zurücklehenn kann man sich oftmals auch nicht.
Über den einfachen Behandlungsfehler hinaus existiert im Arzthaftungsrecht noch der grobe Behandlungsfehler.
Ein solcher grober Behanldungsfehler liegt vor, wenn der (Zahnarzt) Arzt/ die Ärztin eindeutig gegen grundsätzliche, bewährte ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat.
In anderen Worten:
Das Handeln des (Zahnarztes) Arztes/ der Ärztin ist aus jeglicher Hinsicht zum Zeitpunkt der Behandlung nicht nachvollziehbar und komplett unverständlich. Er/Sie hat deutlich gegen den medizinischen Standard und praxisbewährte Erkenntnisse gehandelt.
Auf eine Fahrlässigkeit oder fahrlässiges Handeln kommt es hier entgegen dem weitverbreiteten Glauben nicht an.
An dieser Stelle kommt oft der Einwand, dass doch egal sei ob einfach oder grob, wer was falsch gemacht hat "zahlt".
Grundsätzlich richtig, jedoch besteht im Prozessrecht eine bestimmte Darlegungs- und Beweislast.
Bei einem einfachen Fehler muss der Patient als Kläger/Klägerin beweisen, dass der Behandlungsfehler zu einem Schaden geführt hat, kausal war. Diese Beweislast dreht sich bei einem groben Behandlungsfehler um. Jetzt muss der (Zahnarzt) Arzt/die Ärztin darlegen und beweisen, dass auch bei sorgfältiger und korrekter Vorgehensweise der Schaden eingetreten bzw. nicht verhindert worden wäre.
An dieser Weiche entscheidet sich oft der Ausgang der Prozesses.
Behandlungsfehler können durch aktuives Tun oder auch durch Unterlassen, z.b. die nicht durchgeführten diagnostischen Maßnahmen die fehlende Überweisung zum Spezialisten oder der fehlenden Weitergabe von wichtigen Informationen an den Patienten eintreten.
Die wichtigsten Behandlungsfehlerarten sind:
Wie Sie am Besten beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler vorgehen, erfahren Sie hier.
Auch das Merkblatt gibt Ihnen eine erste Orientierung.
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