Haushaltsführungsschaden

Der Haushaltsführungsschaden - wann liegt ein solcher vor?



"So viel ist es ja nicht, das bekommen wir schon hin." (Zitat: Mandant)



Diesen Satz hört man oft, wenn es um die frage geht, ob die Beeinträchtigungen durch einen Behandlungsfehler oder einer sonstigen Schädigung Einfluß auf die eigene Haushaltsführung hat.



Tatsächlich merkt man aber schnell, dass man beispielsweise nach einem Behandlungsfehler nicht mehr oder nur eingeschränkt im Haushalt tätig sein kann bzw. mithelfen kann.



Wenn Sie also als Geschädigter nach einem Behandlungsfehler Tätigkeiten im Haushalt gar nciht mehr oder nur eingeschränkt durchführen könne, besteht unter UZmständen ein Anspruch auf Ersatz des Haushlatsführungsschadens. Hierbei können beträchlcihe Summen zusammenkommen, sollte die Einschränkung nciht nur vorübergehend, sondern dauerhaft sein. 



Leider wird dieser Schaden oft vergesen geltend zu machen und man stürzt sich auf die bekannten Dinge wier Schadensersatz und Schmerzensgeld.


















Wann besteht ein Anspruch auf einen Haushaltsführungschaden?


Ein Haushaltsführungsschaden liegt immer dann vor, wenn der Geschädigte zumindest teilweise Tätigkeiten im Haushalt durchgeführt hat und diese nicht mehr ausführen kann.


Die Höhe ist abhängiug von der Frage, ob diese Einschränkung nur vorübergehend (beispielseise aufgrund eiens Krankenhausaufenthaltes) oder dauerhaft, nicht mehr oder nur noch bedingt ausgeführt werden können. 


Der Begriff ist weit auszulegen und betrifft nicht nur klassische Haushaltstätigkeiten wie Abwaschen, Wäsche machen, putzen etc., sondern umfasst auch Tätigkeiten wie Gartenarbeit, Hausreparaturen, Rasenmähen, Einkaufen usw.

















Wie hoch ist der Haushaltsführungsschaden?


Als grobe Grundregel gilt, dass ein fiktiver Schaden errechnet wird, der ungefähr den Betrag widerspiegelt der sich ergibt, wenn der Geschädigte für die Errichtung der nicht mehr ausführbaren Tätigkeiten einen Dritten beauftragt. 



Was würde also eine Haushaltshilfe kosten, welche die Tätigkeiten übernimmt?



Daraus errechnen die Gerichte dann eine wöchentliche Stundenzahl (aktuell meist zwischen 8-12 €/h), die mit einem Studnenlohn multipliziert wird. 



Die Gerichte greifen hier nicht selten auf vorgegebene Tabellen zurück, welche sich an der Art der Verletzung und dem durchschnittlichen Haushaltsaufwand eiens Haushaltes, abhängig der Personenzahl, orientieren.



Zur einfacheren Erfassung, finden Sie hier ein entsprechendes Muster zur Erfassung des Haushaltführungsschadens.





















Verzichten Sie daher nicht auf Ihre Ansprüche und lassen Geld "auf dem Tisch liegen!





Wie Sie am Besten beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler vorgehen, erfahren Sie hier.




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