Nicht nur den Medien kann man entnehmen, dass es immer häufiger zu Fehlern im Rahmen einer ärztlichen Behandlung kommt.
Dies betrifft sowohl Behandlung in Krankenhäusern als auch bei niedergelassenen Ärzten.
Sollte dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden können, stehen dem Patienten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auch für zukünftige Schäden (sog. Folgeschäden) zu.
Um diese Ansprüche möglichst erfolgreich durchsetzen zu können, empfehle ich dem Patienten im Vorfeld folgendes:
Wer zeitnah ein Gedächtnisprotokoll anfertigt, läuft nicht Gefahr, sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr an alles erinnern zu können.
Als Hilfe ist auf hier ein entsprechendes Merkblatt verfügbar.
Das Gebiet des Arzthaftungsrechts ist ein sehr komplexes und umfassendes Rechtsgebiet. Neben rechtlichen Kenntnissen sind auch medizinische Kenntnisse unerlässlich. Es empfiehlt sich daher einen auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht zeitnah aufzusuchen. Hierbei gilt es zu beachten, dass Ansprüche aus Behandlungs- und Aufklärungsfehlern innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis verjähren, sodass vorab entsprechende Maßnahmen einzuleiten sind.
Ihre Krankenkasse oder die Gutachterkommission steht Ihnen bei Behandlungsfehlern zur Seite. Hier können Sie kostenlos Gutachten in Auftrag geben. Entsprechende Informationen erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse oder auf den Seiten der jeweiligen Gutachterkommission.
Bei einem vermuteten Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler sollte zeitnah ein Termin bei einem Fachanwalt für Medizinrecht vereinbart werden, damit etwaige Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können.
Verzichten Sie nicht auf Ihre Ansprüche!
Nehmen Sie umgehend Kontakt auf:
E: rist@schick-schaudt.eu
T: 07112527940
Zoom-ID: 2678301294
Schick und Schaudt Rechtsanwälte PartmbB, Alexanderstraße 5, 70184 Stuttgart
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