Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt gegen den bewährte und anerkannten ärztlichen bzw. zahnärztlichen Standard verstoßen hat. Diese (zahnärztlichen) ärztlichen Pflichten entstehen aus dem jeweiligen, dem behandelnden Arzt bei zumutbaren Anstrengungen zugänglichen und verfügbaren Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung. D.h. aber auch, dass Behandlungen veraltet sein können oder aber auch, dass nicht jede neuartige Behandlung dem gebotenen Standard entsprechen muss. Ein Arzt muss für jede Behandlung diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden dürfen. Heißt aber auch, dass der niedergelassene Allgemeinarzt beispielsweise nicht mit dem Chefarzt der Uniklinik verglichen weren kann, da letzterem andere Möglichkeiten zusstheen, als dem Niedergelassenen.
Klar geworden?
Der Arzt/die Ärztin muss stets so handeln, wie jeder gewissenhafte und sorgfältige Kollege/Kollegin des gleichen Fachgebiets handeln würde. Wichtig dabei ist das gleiche Fachgebiet, d.h. der Allgemeinarzt muss sich bei der Bewertung von Röntgenbilder nicht mit einem Radiologen messen etc.
Ist die Diagnose und/oder die Behandlung jedoch noch nachvollziehbar oder verständlich ist ein Behandlungsfehler abzulehnen, die Behandlung war/ist lege artis.
Und Achtung: Hier kommt es nicht auf das Ergebnis an, sondern auf die Tätigkeit des (Zahnarztes) Arztes/ der Ärztin, da dieser gerade nicht den Erfolg, sondern nur die Vorgehensweise schuldet.
Eine erfolglose Behandlung ist daher nicht automatisch gleichzusetzen mit einem Behandlungsfehler.
Anderseits ist auch nicht alles automatisch in Ordung, was man schon "immer so gemacht" hat, sofern sich der Standard geändert hat. "Wer heilt hat recht" mag zwar im Grundsatz gelten und die "Götter in weiß" sind auch noch in den Köpfen der Gesellschaft, aber sich drauf zurücklehnen kann man sich oftmals auch nicht.
Ein grober Behanldungsfehler liegt vor, wenn der (Zahnarzt) Arzt/ die Ärztin eindeutig gegen grundsätzliche, bewährte ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat, also das Verhalten des Arztes nicht mehr nachvollziehbare und/oder unverständlich ist.
Auf eine Fahrlässigkeit oder fahrlässiges Handeln kommt es hier entgegen dem weitverbreiteten Glauben nicht an.
Den Ausgang im Prozessrecht bestimmt die Darlegungs- und Beweislast.
Bei einem einfachen Fehler muss der betroffene Patient bei Gericht beweisen, dass der Behandlungsfehler zu einem Schaden geführt hat, also kausal war. Diese Beweislast ändert sich hingegen bei dem groben Behandlungsfehler. Hier muss dann der Arzt/die Ärztin darlegen und beweisen, dass auch bei sorgfältiger und korrekter Vorgehensweise der Schaden eingetreten bzw. nicht verhindert worden wäre.
Behandlungsfehler können durch aktives Tun oder durch Unterlassen eintreten.
Die wichtigsten Behandlungsfehlerarten sind: